Dank der aktuellen steuerlichen Regelung profitieren auch Fahrräder und E-Bikes vom sogenannten Dienstwagenprivileg: Für privat genutzte Diensträder gilt seit dem Beschluss der Länderfinanzbehörden die 0,25 %-Versteuerung des Bruttolistenpreises.
Die private Nutzung von Diensträdern wird steuerlich über die sogenannte 0,25-Prozent-Regelung erfasst. Dabei wird der geldwerte Vorteil mit einem Viertel des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert. Durch diese Regelung reduziert sich die monatliche Steuerlast für Arbeitnehmer erheblich, da nur ein kleiner Bruchteil des tatsächlichen Fahrradwertes versteuert werden muss. Dadurch wird die private Nutzung eines Dienstrads besonders attraktiv und wirtschaftlich interessant.
Auch Selbstständige können das Leasingmodell nutzen. Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 50 % zählt das Fahrrad zum Betriebsvermögen. Der geldwerte Vorteil für Privatfahrten wird ebenfalls über die 0,25-Prozent-Regelung versteuert. Das Leasing wirkt sich steuermindernd aus, bleibt bilanzneutral und schont die Liquidität. Durch die steuerliche Absetzbarkeit der Leasingraten und der laufenden Kosten profitieren Selbstständige von einer geringeren Steuerlast.
Über unsere Leasing-Partner können Sie Ihr Wunschrad – egal ob klassisches Fahrrad oder Pedelec – einfach und kosteneffizient leasen.
Fahrrad-Leasing – auch bekannt als Dienstrad-Leasing oder Jobrad-Modell – ermöglicht Arbeitnehmer:innen und Selbstständigen die steuerlich begünstigte Nutzung von Fahrrädern und E-Bikes. Durch die Anwendung der 0,25 %-Regelung lassen sich hochwertige Diensträder auch privat nutzen, ohne hohe Versteuerung. Egal ob Citybike, E-Bike oder Lastenrad: Das Leasing über den Arbeitgeber bietet eine flexible Alternative zum klassischen Dienstwagen.
Fahrrad-Leasing ist ein Modell, bei dem Arbeitnehmer:innen über den Arbeitgeber ein Fahrrad oder E-Bike leasen können – ähnlich wie beim Dienstwagen. Die Leasingrate wird in der Regel per Gehaltsumwandlung vom Bruttolohn abgezogen. Dadurch sinkt das zu versteuernde Einkommen.
Die private Nutzung wird pauschal über die 0,25 %-Regelung des Bruttolistenpreises versteuert. Das führt zu einer deutlich geringeren steuerlichen Belastung im Vergleich zur klassischen Lohnversteuerung. Zusätzlich profitieren viele Arbeitnehmer:innen durch Einsparungen bei der Sozialversicherung.
Grundsätzlich können alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ein Dienstrad leasen – vorausgesetzt, der Arbeitgeber bietet ein entsprechendes Modell an. Auch Selbstständige und Freiberufler:innen können Diensträder leasen, sofern sie die betriebliche Nutzung belegen können.
Ja, die private Nutzung eines geleasten Fahrrads oder E-Bikes ist ausdrücklich erlaubt und steuerlich berücksichtigt. Viele nutzen ihr Dienstrad für den Arbeitsweg, aber auch für Freizeit und Alltag – ohne gesonderte Versteuerung zusätzlich zur 0,25 %-Regel.
Fast alle Fahrradtypen können geleast werden – darunter Citybikes, Trekkingräder, Mountainbikes, E-Bikes, Lastenräder oder S-Pedelecs (unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben). Entscheidend ist der Bruttolistenpreis und die Auswahl beim Fachhändler oder Leasinganbieter.
Nach Ablauf der typischen Leasingdauer von 36 Monaten gibt es in der Regel die Möglichkeit, das Fahrrad zu einem Restwert zu übernehmen. Alternativ kann ein neues Dienstrad geleast werden. Die konkrete Abwicklung hängt vom Anbieter und den vertraglichen Regelungen ab.